8.1. Gewerberecht
Geltungsbereich der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt grundsätzlich für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Als gewerbsmäßig ausgeübt gelten Tätigkeiten, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werden, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbständigkeit im Sinne der Gewerbeordnung liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit indiziert grundsätzlich den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht. Werden durch das Entgelt allerdings nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich teilweise abgegolten, liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Ein Gewerbe darf erst nach der Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (Gewerbebehörde) ausgeübt werden. Eine Ausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist verwaltungsbehördlich strafbar und stellt unlauteren Wettbewerb im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der GewO
§ 2 Abs. 1 GewO nimmt zahlreiche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. Für die gewerberechtliche Beurteilung von Exkursionen sind insbesondere die Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft (Z. 1), die Nebengewerbe der Landund Forstwirtschaft (Z. 2), den Buschenschank (Z. 5), die häusliche Nebenbeschäftigung (Z. 9), den Privatunterricht (Z. 12) sowie Schaustellungen und Darstellungen (Z. 17) interessant.
1 Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne der GewO gehören
- die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
- das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
- Jagd und Fischerei, sowie
- das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden. In der sog. Urprodukteverordnung (BGBl 2008/410) ist geregelt, welche Produkte als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig gelten.
2 Bei den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft handelt es sich um an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Zusammenhangs mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als unselbständiger Teil von diesem angesehen werden. Wichtig ist, dass diese Nebengewerbe in sachlichem Zusammenhang und wirtschaftlicher Unterordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt werden müssen.
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerben zählt unter anderem die Be- und Verarbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch eine:n befugte:n Gewerbetreibende:n im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein (§ 2 Abs. 4 Z. 1). Auch die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung („Almbuffet“) können ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sein (§ 2 Abs. 4 Z. 10).
3 Unter Buschenschank versteht die Gewerbeordnung den buschenschankmäßigen Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer:innen von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien regeln eigene Landes-Buschenschankgesetze die näheren Voraussetzungen und Bedingungen des Buschenschankes. In Oberösterreich bestehen diesbezüglich Erlassregelungen.

4 Die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Zu dieser häuslichen Nebenbeschäftigung zählt auch die Privatzimmervermietung von bis zu 10 Betten. In deren Rahmen dürfen an die Gäste auch ein Frühstück und – mit bestimmten Einschränkungen – auch sonstige Speisen und Getränke verabreicht werden.
5 Die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Als Privatunterricht gilt jede Tätigkeit, die auf die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten gerichtet ist.
6 Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art sowie musikalische und literarische Darbietungen sind ebenfalls von der Gewerbeordnung ausgenommen.
Exkursionen aus gewerberechtlicher Sicht
Der Kern einer Exkursion am Bauernhof besteht meist darin, dass der Betrieb präsentiert und den Besucher:innen der Alltag in der Landwirtschaft näher gebracht sowie Wissen über den Betrieb und die Land- und Forstwirtschaft allgemein vermittelt wird. Diese Tätigkeiten werden in der Regel als „Privatunterricht“ bzw. „Schaustellungen“ – wie oben beschrieben – von der Gewerbeordnung ausgenommen sein.
Wenn im Zuge einer Exkursion land- und forstwirtschaftliche Urprodukte oder be- und verarbeitete Produkte an die Teilnehmer:innen verkauft werden (Ab-Hof-Verkauf), können dafür die oben beschriebenen Ausnahmetatbestände „Land- und Forstwirtschaft“ und „Be- und Verarbeitungsnebengewerbe“ zur Anwendung kommen und es bedarf dann für den Verkauf dieser Produkte keiner Gewerbeberechtigung („bäuerliche Direktvermarktung“).
Wenn Speisen und Getränke allerdings an die Besucher:innen (entgeltlich) zum sofortigen Konsum verabreicht werden, ist grundsätzlich eine Gastgewerbeberechtigung erforderlich; auch dann, wenn es sich um im Rahmen der Urproduktion oder eines Be- und Verarbeitungsnebengewerbes hergestellte Produkte handelt. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Verabreichung im Rahmen eines gemeldeten Buschenschankes, des Nebengewerbes „Almbuffet“ oder im Rahmen einer Privatzimmervermietung an die Zimmergäste („Urlaub am Bauernhof“) erfolgt. Falls eine Verabreichung von Speisen und Getränken angedacht ist, sollte vorab ein Beratungsgespräch mit Fachexpert:innen der Landwirtschaftskammer geführt werden.
8.2. Steuerrecht
Betreffend Steuerrecht sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Einkommensteuerpflichtig sind Einkünfte ab € 13.308,- (Steuerfreigrenze - Stand 2025) pro Jahr beim Vollerwerbslandwirt. Gibt es eine lohnsteuerpflichte Tätigkeit (Dienstverhältnis, Pension) beträgt der Freibetrag für ein weiteres Einkommen
€ 730,- jährlich.
- Generell fällt die Tätigkeit als Exkursionsbetrieb nicht unter die luf Pauschalierung.
- Es sind Aufzeichnungen zu führen. Dies bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden müssen. Der Gewinn zählt in weiterer Folge in Abhängigkeit von den Leistungen im konkreten Einzelfall zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, und ist grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu erfassen.
- Wird die Einkommensgrenze von € 13.308.- je Person (Stand 2025) nicht überschritten, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.
- Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer): Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen (keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen). Andererseits darf von den Ausgaben keine Vorsteuer abgezogen werden (kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen).
- Die Einkommensteuerrichtlinien (RZ 4204a) enthalten Tätigkeiten, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sind, obwohl sozialrechtlich eine Beitragspflicht bei der SVS besteht (z. B. Schweinetätowierer, Klauenpfleger etc.). Mit anderen Worten – die sozialversicherungsund steuerrechtliche Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können voneinander abweichen.
Die Einnahmen aus Betriebsführungen und Betriebsbesichtigungen sind steuerlich – sofern ein pädagogischer Effekt damit verbunden ist – oft als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erfassen. Der Gewinn ist grundsätzlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Melde- und Beitragspflicht besteht in der Praxis zumeist gegenüber der Sozialversicherung der Selbstständigen.
8.3. Urheberrechte bei Fotos und Videos
Urheber eines Werkes (z. B. Fotograf:innen/Videoproduzent:innen) haben das Recht, zu entscheiden, inwieweit ihre Werke (z. B. Fotos/Videos) veröffentlicht, online gestellt oder vervielfältigt werden. Auf die „Qualität“ des Werkes kommt es dabei in keiner Weise an. Selbst einfache (Handy-)Fotos können schutzunterworfen sein. Wer das Urheberrecht des Fotografen/der Fotografin verletzt, hat mit erheblichen Strafen zu rechnen.
Außerdem haben Personen, die auf Bildern erkennbar sind, ein „Recht am eigenen Bild“. Das bedeutet, dass ihre Erlaubnis vor der Veröffentlichung jedenfalls eingeholt werden muss. Diese Nutzungsbewilligung ist am besten schriftlich einzuholen (z. B. über E-Mail) und sollte so abgelegt werden, dass man sie auch nach einigen Jahren wiederfindet. Frist für die Aufbewahrung gibt es keine, die Zustimmungserklärung sollte jedenfalls so lange aufbewahrt werden, so lange das Bild verwendet wird.
Es sollte daher sowohl bei Einladungen oder anderen Veröffentlichungen zur Exkursion als auch bei der Exkursion selbst (z. B. beim Eingang) auf die Tatsache der Anfertigung von Fotos oder die Verwendung in Printmedien des Veranstalters (Folder, Broschüren) sowie gegebenenfalls im Internet (Website, Social Media) hingewiesen werden.
Gleichzeitig ist (iSd Art 13 DSGVO) eine vollständige Information über die Datenverarbeitung zu geben. Weitere Hinweise und hilfreiche rechtliche Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer Landwirtschaftskammer bzw. bei Ihren Fachberater:innen.
Beispielhinweis:
Wir fertigen bei [der Exkursion xy] Fotos an. Die Fotos werden zur Darstellung unserer Aktivitäten auf der Website und auch auf Social Media-Kanälen sowie in Printmedien, insbesondere [Broschüre x, Folder y] veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie unter www…at/
Fotohinweise [und liegen auch beim Eingang auf.]
(Der Veranstalter)