4.1.1 Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

Zuschuss für landwirtschaftliche Betriebe/Betriebskooperationen/Agrargemeinschaften für Investitionen in die landwirtschaftliche Produktion

Finanzierungsinstrument

Österreichisches Programm für ländliche Entwicklung LE 2014-2020

Gegenstand der Finanzierung

• Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Funktions- und Wirtschaftsräume, in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen
(z.B. Aufstallungen, mobile Geflügelstallungen, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtungen, Fütterungsanlagen, Silos, Wasser- und Energieversorgung, Milch- und Futterkammern, Lagerkeller, Werkstätten, Speicher- und Lagerräume, Arbeits- und Vermarktungsräume), Tierhaltungsanlagen nur hinsichtlich Tierarten gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, ausgenommen Nutzfische; in der Verarbeitung und Direktvermarktung auch mobile Einrichtungen

• Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und von Kompostaufbereitungsplatten

• Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen

• Bauliche Investitionen im Bereich Alm-/Alpgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen; Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung; Einfriedungen; Schutzeinrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasserschutz); Wege zur inneren Erschließung

• Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung

• Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft

• Einzelbetrieblicher Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen (z. B. Zweiachsmäher. Motorkarren und Motormäher); einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung, ausgenommen Güllefässer, und von Gülleseparatoren; gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen, ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelkulturen, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen), von Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten

• Verbesserung der Umweltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch technische Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen

• Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich), die den besonderen Förderungsvoraussetzungen betreffend effiziente Wassernutzung und Wassereinsparung genügen

• Gartenbau: Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen; Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau); Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung, zur Beregnung und Bewässerung (inklusive geschlossener Systeme); Einrichtungen für die Speisepilzproduktion

• Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen

Bezugsraum

Vorarlberg
Tirol
Salzburg
Oberösterreich
Kärnten
Niederösterreich
Steiermark
Burgenland
Wien

Finanzierungswerber

• Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe (natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen, Personenvereinigungen)
• Betriebskooperationen als eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe alleine oder mit Nicht-Landwirten
• Agrargemeinschaften

Art der Finanzierung

• Zuschuss
- Investitionszuschuss
- Zinsenzuschuss für Agrarkredit
- Kombination Investitionszuschuss und Zinsenzuschuss

Finanzierungsfähige Kosten

• Investitionskosten
(nicht finanzierbar sind Kosten für den Erwerb von Grund und Boden und in Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden stehende Kosten; nicht finanzierbar sind gebrauchte Maschinen und Geräte und gebrauchte technische und bauliche Anlagen; Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich werden nicht angerechnet)

Fördersatz und Förderhöhe / Zins- und Garantiekonditionen

• Fördersatz
(Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses zu einem gewährten Agrarinvestitionskredit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten)
- max. 50% im Berggebiet und benachteiligtem Gebiet
- max. 40% im übrigen Gebiet

• Investitionszuschuss (IZ)
- 40% für Investitionen in Almen und in die Verbesserung der Umweltwirkung
- 30% für Investitionen im Bereich Gartenbau, für Investitionen in Düngersammelanlagen für Flüssigmist mit einer Lagerkapazität von mindestens 10 Monaten, für Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau, für Investitionen in Abferkelsysteme die der Tierhaltungsverordnung entsprechen, für besonders tierfreundliche Investitionen in Zuchtsauen-Warteställe und in der Ferkelaufzucht bis 30 kg
- 25% für besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau, für Investitionen in die Be- und Verarbeitung und Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb
- 20% für alle übrigen Investitionen

Zuschläge
- für Junglandwirte, Biobetriebe und Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis

• Zinsenzuschuss für Agrarkredit (AIK)
- 50 % des dem Kreditnehmer verrechneten Bruttozinssatzes bei Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb, in Biomasseheizanlagen, in Almen, in die Verbesserung der Umweltwirkung, in den Gartenbau und in den Obst- und Weinbau sowie für alle übrigen AIK-Förderfälle in benachteiligten Gebieten
- 36 % des dem Kreditnehmer verrechneten Bruttozinssatzes bei allen übrigen AIK-Förderungsfällen

Kredituntergrenze
- 15.000 €

Kreditlaufzeit
- max. 10 Jahre für technische Investitionen und max. 20 Jahre für bauliche Investitionen

Unter-/Obergrenzen der anrechenbaren Kosten

• Mindesthöhe der anrechenbaren Kosten
- Allgemein
mind. 15.000 €
- Investitionen in der Almwirtschaft sowie im Bereich Obst- und Weinbau
mind. 10.000 €
- Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie der Umweltwirkungen, in Biomasseheizanlagen, zur Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen
mind. 5.000 €

• Maximale Höhe der anrechenbaren Kosten
- Allgemein
max. € 200.000 / bAK auf 7 Jahre
max. € 400.000 / Betrieb auf 7 Jahre
- Juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft
max. € 600.000 auf 7 Jahre
- Betriebskooperationen
max. € 800.000 auf 7 Jahre
- Betriebe der Mehr-Stufen-Wirtschaft
max. EUR 200.000 / bAK
max. EUR 400.000 / Betrieb auf 7 Jahre
- Gartenbau
max. € 400.000 / bAK auf 7 Jahre
max. € 800.000 / Betrieb auf 7 Jahre

Wesentliche Bedingungen und Voraussetzungen

• Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 0,3 bAK im Zieljahr
• Bewirtschaftete Fläche mind. 3 ha LN bei Antragstellung (Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen)
• Qualifikation: geeignete Facharbeiterprüfung für die Bewirtschaftung des Betriebes oder angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren
• Projektbeurteilung oder Betriebsplan oder Betriebskonzept
• Außerlandwirtschaftliches Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens
• Besondere Fördervoraussetzungen für spezifische Investitionen

Termine für die Vorlage des Ansuchens um Finanzierung

• Laufend

Einreich- und Bewilligende Stellen

Vorarlberg
Amt der Landesregierung VBG, Abt. Va, Josef-Hoter-Straße 35, 6901 Bregenz
DI (FH) Martin Klabacher, Tel. +43 5574 511-25143, martin.klabacher@vorarlberg.at

Tirol
Amt der Landesregierung Tirol, Gruppe Agrar, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
DI Anton Bramböck, Tel. +43 512 508-3939, agrarwirtschaft@tirol.gv.at

Salzburg
Jeweils zuständige Bezirksbauernkammer
Amt der Landesregierung SBG, Referat 20407, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg
Dipl.Ing. Juritsch Georg, Tel. +43 662 8042-2177, georg.juritsch@salzburg.gv.at

Kärnten
Amt der Landesregierung KTN, Abt. 10, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt
Ing. Reinhold Payer, Tel. +43 50 536-11011, abt10.post@ktn.gv.at

Steiermark
Zuständige Bezirkskammer
Amt der Landesregierung STMK, Abt. 10, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz, Tel +43 316 877-6903, abteilung10@stmk.gv.at
Landwirtschaftskammer STMK, Hamerlinggasse 3, 8010 Graz, Tel. +43 316 8050-0, office@lk-stmk.at

Oberösterreich
Amt der Landesregierung OÖ, Abt. LFW, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel. +43 732 7720-11501, lfw.Post@ooe.gv.at
Für Investitionen in Almbewirtschaftung: Amt der Landesregierung OÖ, Abt. LNO, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden, Tel. +43 7612 66331-75302, LNO.Post@ooe.gv.at

Niederösterreich
Landwirtschaftskammer NÖ, Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten
Tel. +43 5 0259, office@lk-noe.at

Burgenland
Landwirtschaftskammer BGLD, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
Tel. +43 2682 702, office@lk-bgld.at

Wien
Landwirtschaftskammer Wien, Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Tel +43 1 5879528, office@lk-wien.at

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