Werden Tätigkeiten selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeübt, die nicht unter eine der Ausnahmebestimmungen der Gewerbeordnung fallen so können diese Tätigkeiten nur nach Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes (reglementiertes Gewerbe, Teilgewerbe, freies Gewerbe) ausgeübt werden.
Selbstständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse
Dauer angelegt ist. Allerdings kann auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit angesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn diese Tätigkeit längere Zeit erfordert.
Bei Vereinen liegt die Ertragsabsicht auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein eine an sich gewerbliche Tätigkeit öfter als einmal in der Woche aus, so wird die Ertragsabsicht gesetzlich vermutet.
Beispiele für Abgrenzung zum Gewerbe
Bei folgenden Tätigkeiten ist ein Gewerbe anzumelden. (Es handelt sich um Beispiele und nicht um eine abschließende Liste!)
- Es werden Produkte zugekauft, die nicht dem Betriebszweig entsprechen. Beispiel: Gemüsebaubetrieb verkauft Wein
- Zukauf von Produkten, die nicht der Landwirtschaft bzw. dem Nebengewerbe zugeordnet werden. Beispiel: Gärtnerei verkauft Gartenbücher
- Das Binden von Kränzen und Sträußen mit Kunstblumen oder überwiegend zugekauften Blumen.
- Grabpflege
- Gestaltung von Gärten
Einteilung der Gewerbe
Gewerbliche Tätigkeiten werden in drei Arten unterteilt, nämlich
- Reglementierte Gewerbe
- Teilgewerbe und
- Freie Gewerbe
Reglementierte Gewerbe:
Gemäß § 94 GewO bestehen insgesamt 80 verschiedene reglementierte Gewerbe. Für diese Gewerbe ist die Erbringung eines im Einzelnen unterschiedlichen Befähigungsnachweises erforderlich (zB bestimmte Berufsausbildung, Meisterprüfung, Praxis, etc.).
Reglementierte Gewerbe sind beispielsweise Arbeitsvermittlung, Bäcker, Baumeister, Dachdecker, Drogist, Elektrotechniker, Gärtner, Gastgewerbe, Immobilientreuhänder, Kosmetik, Kürschner, Lebens- und Sozialberatung, Schuhmacher, Tischler, Überlassung von Arbeits- kräften, Versicherungsvermittlung, Zimmermeister.
Teilgewerbe:
Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierfür auf vereinfachte Art nachweisen. In der Regel reicht für die Ausübung dieser Teilgewerbe bereits das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung.
Die einzelnen Teilgewerbe werden durch Verordnung erlassen. Mit der ersten Teilgewerbe- Verordnung, BGBl II Nr. 11/1998, wurden insgesamt 21 Teilgewerbe geschaffen, beispiels- weise Änderungsschneiderei, Betonbohren- und –schneiden, Erdbau, Fahrradtechnik, Friedhofsgärtnerei, Huf- und Klauenbeschlag, Nagelstudio, Wäsche bügeln.
Freie Gewerbe:
Alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht in den Katalog der reglementierten Gewerbe oder Teilgewerbe fallen, sind freie Gewerbe. Für diese Tätigkeiten ist kein Befähigungsnachweis o.dgl. erforderlich.
Es gibt keine abschließende Liste von freien Gewerben, weil jede neue Tätigkeit, die nicht in die Befugnisse reglementierter Gewerbe eingreift, automatisch ein freies Gewerbe ist.
Beispiele für freie Gewerbe: Buchverlag, Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung, Handelsgewerbe, Säger, Werbeagentur, etc.
Voraussetzung für eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist die Eigenberechtigung, bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben das Erbringen des Befähigungsnachweises und das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen (zB Insolvenzverfahren, Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen oder Finanzdelikte, etc.).
Juristische Personen haben sich bei der Gewerbeanmeldung eines gewerblichen Geschäftsführers zu bedienen.
Dieser gewerberechtliche Geschäftsführer muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und entweder Mitglied des nach außen hin vertretungsbefugten Organes der juristischen Person (zB Vorstandsmitglied) oder ein zumindest halbbeschäftigter Dienstnehmer der juristischen Person sein.
Quelle