Die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstückes hängen von ihrer Flächenwidmung ab. Zuständig dafür ist das Gemeindeamt (bzw. MA 21 in Wien).
Die Betriebsart muss zur Flächenwidmung passen. Eine Widmungsänderung ist unter Umständen möglich, kann aber langwierig sein.
Die Raumordnung ist relevant bei Errichtung, Umbau oder Zweckänderung von Gebäuden und bei jeglicher Nutzung.
Bei den Flächenwidmungen gibt es länderspezifische Unterschiede.
Üblicherweise werden folgende Flächenwidmungen unterschieden :
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Flächenwidmung
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Nutzung
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Grünland
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Land- und Forstwirtschaft
Betriebe nur beschränkt oder mit Sonderausweisung (B-Widmung)
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Wohngebiet
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Wohngebäude; Büros und Kanzleien (nicht überwiegend)
Betriebe mit Nahversorgercharakter
Personenbezogene Dienstleistungen (zB Friseur, Kosmetik)
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Gemischtes Baugebiet
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Nicht wesentlich störende Klein- und Mittelbetriebe (zB Dachdecker, Maler, Installateure)
Sonst wie Wohngebiet
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Betriebsbaugebiet
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Nicht erheblich störende oder gefährdende Betriebe (zB Tischler, KFZ-Techniker, Sägewerk)
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Achten Sie auf Länderspezifika (Beispiel: In Wien gibt es 4 Widmungskategorien: ländliche Gebiete, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete. Unter Grünland fällt hier nicht nur das ländliche Gebiet, sondern auch die Schutzgebiete, die eine landwirtschaftliche Nutzung nur sehr eingeschränkt zulassen.)
Die betriebliche Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude ist im Dorfgebiet oder Grünland möglich. Welche betriebliche Nutzung möglich ist, hängt vom Raumordnungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ab. Vor Projektbeginn, etwaiger Gewerbeanmeldung bzw. Vertragsunterzeich-nung empfiehlt es sich ausfindig zu machen, welche Nutzung möglich ist. Dies erfahren Sie auf der Gemeinde / Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrats des Standortes.
Wenn Sie für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlage (z.B. Produktionsanlage, Werkstätte, Gasthaus, ...) benötigen und durch diese ein Nachteil für die Gesundheit von Menschen (Arbeitnehmer, Kunden oder Nachbarn) oder eine Belästigung von Nachbarn z.B. durch Geruch oder Lärm zu befürchten ist, kann eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein.
In dieser werden gegebenenfalls kostenintensive Auflagen zur Verminderung von Emissionen und zum Gefahrenschutz vorgeschrieben. Genehmigungspflichtige Anlagen dürfen erst nach erteiltem rechtskräftigem Genehmigungsbescheid errichtet und in Betrieb genommen werden.
Auskunftsstellen: Wirtschaftskammer, Gewerbebehörde
Quelle