Grund und Boden

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Wenn Sie für die Ausübung Ihres Gewerbes eine Betriebsanlage benötigen, müssen Sie das Betriebsanlagenrecht beachten. Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtliche Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit dient. Zu beachten ist, dass in vielen Fällen beim Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung eine Genehmigung beantragt werden muss. Zu den gewerblichen Betriebsstätten zählen beispielsweise:

• Werkstätten
• Hotels
• Gasthäuser
• Abstellplätze für Lkw
• Produktionsbetriebe.

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist durch Einzelfallbetrachtung nicht notwendig, wenn sich die Betriebsanlage nicht nachteilig auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung auswirkt. Zu diesen Schutzinteressen zählen unter anderem der Schutz des Lebens, die Gesundheit von Menschen (Kunden oder Nachbarn) und der Schutz von Nachbarn vor Belästigungen wie Geruch oder Lärm.

Für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen liegen zahlreiche Voraussetzungen vor (bestimmte Tätigkeit, Betriebsfläche, Betriebszeiten etc.). 

Handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage, darf erst nach erteiltem rechtskräftigem Genehmigungsbescheid mit der Errichtung und dem Betrieb dieser begonnen werden.

Die Standortplanung ist im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden wichtig. Die Auswahl einer Liegenschaft auf der gebaut werden soll, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
• Flächenwidmung
• Bebauungsplan der Gemeinde
• Umgebungslärm
• Risiken wie Hochwasser oder Grundwasser
• Geogenes Baugrundrisiko wie Murgang oder Steinschlag
• Infrastruktur und Verkehr

 

Die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstückes hängen von ihrer Flächenwidmung ab. Zuständig dafür ist das Gemeindeamt (bzw. MA 21 in Wien). 

Die Betriebsart muss zur Flächenwidmung passen. Eine Widmungsänderung ist unter Umständen möglich, kann aber langwierig sein. 

Die Raumordnung ist relevant bei Errichtung, Umbau oder Zweckänderung von Gebäuden und bei jeglicher Nutzung.

Bei den Flächenwidmungen gibt es länderspezifische Unterschiede.

Üblicherweise werden folgende Flächenwidmungen unterschieden :

Flächenwidmung

Nutzung

Grünland

Land- und Forstwirtschaft

Betriebe nur beschränkt oder mit Sonderausweisung (B-Widmung)

Wohngebiet

Wohngebäude; Büros und Kanzleien (nicht überwiegend)

Betriebe mit Nahversorgercharakter

Personenbezogene Dienstleistungen (zB Friseur, Kosmetik)

Gemischtes Baugebiet

Nicht wesentlich störende Klein- und Mittelbetriebe (zB Dachdecker, Maler, Installateure)

Sonst wie Wohngebiet

Betriebsbaugebiet

Nicht erheblich störende oder gefährdende Betriebe (zB Tischler, KFZ-Techniker, Sägewerk)

 

Achten Sie auf Länderspezifika  (Beispiel: In Wien gibt es 4 Widmungskategorien: ländliche Gebiete, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete. Unter Grünland fällt hier nicht nur das ländliche Gebiet, sondern auch die Schutzgebiete, die eine landwirtschaftliche Nutzung nur sehr eingeschränkt zulassen.)

Die betriebliche Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude ist im Dorfgebiet oder Grünland möglich. Welche betriebliche Nutzung möglich ist, hängt vom Raumordnungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ab. Vor Projektbeginn, etwaiger Gewerbeanmeldung bzw. Vertragsunterzeich-nung empfiehlt es sich ausfindig zu machen, welche Nutzung möglich ist. Dies erfahren Sie auf der Gemeinde / Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrats des Standortes.

Wenn Sie für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlage (z.B. Produktionsanlage, Werkstätte, Gasthaus, ...) benötigen und durch diese ein Nachteil für die Gesundheit von Menschen (Arbeitnehmer, Kunden oder Nachbarn) oder eine Belästigung von Nachbarn z.B. durch Geruch oder Lärm zu befürchten ist, kann eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein.

In dieser werden gegebenenfalls kostenintensive Auflagen zur Verminderung von Emissionen und zum Gefahrenschutz vorgeschrieben. Genehmigungspflichtige Anlagen dürfen erst nach erteiltem rechtskräftigem Genehmigungsbescheid errichtet und in Betrieb genommen werden.

Auskunftsstellen: Wirtschaftskammer, Gewerbebehörde

Quelle

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