Versicherung

Gewerbliche Tätigkeiten erfordern häufig eine Anpassung der Sozialversicherung und weiteren Versicherungen, um ihr Unternehmen abzusichern.

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Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Die SVS ist die Versicherung für Bäuerinnen und Bauern, als auch unter bestimmten Voraussetzungen für Angehörige (Ehegatte*in, eingetrageneR Partner*in, Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-und Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief-und Schwiegereltern sowie Geschwister). Ob und welche Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) besteht, ist grundsätzlich von der Höhe des Einheitswertes der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche abhängig. Wenn die gesetzlich festgelegten Einheitswertgrenzen erreicht oder überschritten werden, ist eine Pflichtversicherung als Landwirt*in gegeben.

Einheitswertgrenzen:
• Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab einem Einheitswert von 150 Euro
• Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab einem Einheitswert von 1.500 Euro

Ist der Einheitswert geringer, entsteht eine Pflichtversicherung dann, wenn aus dem Betriebsertrag der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird.
Wenn der Betrieb von einem Paar in Ehe oder eingetragener Partnerschaft geführt wird, sind beide pflichtversichert.

Hier finden sie den Sozialversicherungsrechner für Ihr Bundesland.

 Die vierteljährigen SV-Beiträge können hier nach dem bäuerlichen Sozialversicherungsrecht (BSVG) für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung ermittelt werden. Punkte wie eine Mehrfachversicherung, eine gemeinsame Betriebsführung von nicht-Ehepartner*innen oder etwaige Nebentätigkeit(en) müssen zusätzlich berücksichtigt werden (Quelle: AWI 2017). 

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Fristen: 

Sobald mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit begonnen wird, ist innerhalb eines Monats eine Meldung beim Versicherungsträger zu erfolgen.

In diesem Zeitraum sollten auch Ihre hauptberuflich beschäftigten Angehörigen (Ehegattein, eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern) angemeldet werden. Falls Sie die Anmeldung verzögern, können zusätzliche Kosten anfallen.

 

 

Beim Einstieg ins Gewerbe erfolgt eine Einbeziehung in die Versicherung nach den Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG).

Einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen in der Regel die Geschäftsführer von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Die Anmeldung als Dienstnehmer hat bei der Österreichische Gesundheitskasse vor Arbeitsantritt zu erfolgen.

Auskunftsstellen sind die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Die Beitragsgrundlage für die Gewerbetreibenden setzt sich aus den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid zusammen. Es existiert eine Mindestbeitragsgrundlage von 500,91 Euro pro Monat (für Krankenversicherung und Pensionsversicherung) und eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.825 Euro pro Monat.

Die Beitragssätze sind differenziert und setzen sich wie folgt zusammen: 

  • Unfallversicherung (UV) 10,97 Euro pro Monat, 
  • Krankenversicherung (KV) 6,80 %, 
  • Pensionsversicherung (PV) 18,50 % und der Beitrag für die Selbständigenvorsorge (SVS) beträgt 1,53 % (Stand 2023).

Der Mindestbeitrag beläuft sich auf 145,36 Euro pro Monat oder 1.842,12 Euro pro Jahr. Der Höchstbeitrag beträgt 1.842,12 Euro pro Monat oder 22.105,44 Euro pro Jahr. 

Es gibt auch eine Kleinunternehmerregelung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), die besondere Bestimmungen für Kleinunternehmer vorsieht.

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