Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Die SVS ist die Versicherung für Bäuerinnen und Bauern, als auch unter bestimmten Voraussetzungen für Angehörige (Ehegatte*in, eingetrageneR Partner*in, Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief-und Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief-und Schwiegereltern sowie Geschwister). Ob und welche Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) besteht, ist grundsätzlich von der Höhe des Einheitswertes der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche abhängig. Wenn die gesetzlich festgelegten Einheitswertgrenzen erreicht oder überschritten werden, ist eine Pflichtversicherung als Landwirt*in gegeben.
Einheitswertgrenzen:
• Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab einem Einheitswert von 150 Euro
• Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab einem Einheitswert von 1.500 Euro
Ist der Einheitswert geringer, entsteht eine Pflichtversicherung dann, wenn aus dem Betriebsertrag der Lebensunterhalt überwiegend bestritten wird.
Wenn der Betrieb von einem Paar in Ehe oder eingetragener Partnerschaft geführt wird, sind beide pflichtversichert.
Hier finden sie den Sozialversicherungsrechner für Ihr Bundesland.
Die vierteljährigen SV-Beiträge können hier nach dem bäuerlichen Sozialversicherungsrecht (BSVG) für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung ermittelt werden. Punkte wie eine Mehrfachversicherung, eine gemeinsame Betriebsführung von nicht-Ehepartner*innen oder etwaige Nebentätigkeit(en) müssen zusätzlich berücksichtigt werden (Quelle: AWI 2017).
Näheres dazu...
Fristen:
Sobald mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit begonnen wird, ist innerhalb eines Monats eine Meldung beim Versicherungsträger zu erfolgen.
In diesem Zeitraum sollten auch Ihre hauptberuflich beschäftigten Angehörigen (Ehegattein, eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern) angemeldet werden. Falls Sie die Anmeldung verzögern, können zusätzliche Kosten anfallen.