Weiterbildungsangebot im Gewerbe
Bei einem Wechsel von der Landwirtschaft ins Gewerbe, kann es erforderlich sein, Schulungen oder Beratungen in Anspruch zu nehmen.
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Gewerbeberechtigung
Grundsätzlich bedürfen alle Tätigkeiten einer Gewerbeberechtigung, die
- selbständig ausgeübt werden,
- auf Dauer angelegt und
- auf Erzielung eines Gewinns oder wirtschaftlichen Vorteiles ausgerichtet sind.
Wie im Menüpunkt "Gewerberecht" beschrieben gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, wie zB.
- die Land- und Forstwirtschaft
- das land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe
- der Buschenschank
- die häusliche Nebenbeschäftigung.
- Es ist zu prüfen, ob für die geplante Tätigkeit ein Gewerbeschein erforderlich ist, oder ob die Tätigkeit unter eine Ausnahmebestimmung fällt. Gewerbeberechtigungen werden von der Bezirkshauptmannschaft/Gewerbebehörde kostenlos ausgestellt.
Auskunftsstellen sind die Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer und Gewerbebehörde.
Quelle
Befähigungsnachweis
Die Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) unterscheidet zwischen gewerblichen Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern, und solchen, für die kein solcher Nachweis notwendig ist. Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern, werden als reglementierte Gewerbe bezeichnet und sind in § 94 der GewO 1994 ausdrücklich aufgeführt.
Einige reglementierte Tätigkeiten fallen in die Kategorie der "§ 95-Gewerbe" (Zuverlässigkeitsgewerbe, § 95 GewO 1994): Bei diesen Gewerben wird die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers überprüft. Die Ausübung dieser Gewerbe ist erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheids gestattet. Bei der Anmeldung wird geprüft, ob die Anmelderin bzw. der Anmelder die notwendige Zuverlässigkeit für die Gewerbeausübung besitzt. Dies bedeutet, dass keine schwerwiegenden Verstöße gegen die relevanten Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, vorliegen dürfen.
Die § 95 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) listet die sogenannten § 95-Gewerbe vollständig auf:
- Baumeister, Brunnenmeister
- Chemische Laboratorien
- Elektrotechnik
- Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
- Gas- und Sanitärtechnik
- Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
- Holzbaumeister
- Inkassoinstitute
- Reisebüros
- Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Sprengungsunternehmen
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
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Mitgliedschaft Wirtschaftskammer
Die gewerbliche Tätigkeit hat auch die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und die Verpflichtung zur Zahlung der Kammerumlage zur Folge. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
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