Steuerrecht

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die steuerlichen Themen: „Liebhaberei“, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer.

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Ein Anhaltspunkt, ob eine Tätigkeit aus steuerlicher Sicht der Land- und Forstwirtschaft  zugerechnet werden kann (oder nicht), ist das Bewertungsgesetz (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 29 bis 50 BewG 1955)).

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zählt Grundbesitz, der dauernd einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (§ 30 BewG).

Dazu zählen insbesondere Grund und Boden, Betriebsgebäude sowie Wohngebäude (beim landwirtschaftlichen Betrieb und Weinbaubetrieb bis zu einem Wert von 2.180,185 Euro, Betriebsmittel, Tierbestand, land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (diese sind dem Hauptbetrieb finanziell und organisatorisch untergeordnet).

Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind

  • Landwirtschaftliches Vermögen
  • Forstwirtschaftliches Vermögen
  • Weinbauvermögen
  • Gärtnerisches Vermögen
  • Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen, insbesondere Imkereien, Fischzucht, teichwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Teichwirtschaft, Fischereirechte

 

Die Aufzählungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind nicht taxativ, es ist daher jeder Einzelfall zu prüfen.

 

Ein weiterer wichtiger Betrachtungspunkt aus steuerlicher Sicht ist, ob die geplante Tätigkeit unter Liebhaberei fällt oder nicht.

Unter Liebhaberei versteht man Unternehmungen, durch die auf längerfristige Sicht keine Gewinne erzielt werden können oder auch gar keine Absicht dahintersteht.

Bei mehrjährigen (zu erwartenden) Verlusten beurteilt das Finanzamt, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird zwischen folgenden Tätigkeiten unterschieden:
Tätigkeiten mit objektiv nachvollziehbarer Gewinnabsicht und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, z.B. bei Betriebsführung nach (land-)wirtschaftlichen Grundsätzen.
Dabei wird die Gewinnerzielungsabsicht insbesondere nachfolgenden, objektiven Kriterien geprüft:

  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Relation der Verluste zu den Gewinnen
  • Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage (z.B. Marketingmaßnahmen)
  • Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt. Das sind solche Tätigkeiten, die sehr eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung stehen („Freizeitlandwirtschaft").

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen. Dabei handelt es sich um drei ähnlich lautende Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung:

  • Einnahmen sind die zugeflossenen Erlöse (Tageslosungen) aus einer Einkunftsquelle.
  • Einkünfte stellen den Gewinn aus einer betrieblichen Einkunftsart (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb) oder den Einnahmenüberschuss aus einer nicht betrieblichen Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) dar.
  • Einkommen nennt man die Summe aller Einkünfte aus den einzelnen sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes abzüglich eventuell vorhandener Sonderausgaben (z.B. freiwillige Kranken- Unfall- oder Pensionsversicherungen, Kosten für eine Wohnraumschaffung bzw. - sanierung) und/oder außergewöhnlicher Belastungen (z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten).

Es gibt sieben verschiedene Einkunftsarten. Der Einkommensteuer wird das gesamte Einkommen zugrunde gelegt, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres aus den für ihn zutreffenden Einkunftsarten bezogen hat. Übersteigt das Jahreseinkommen den Betrag von € 11.000, besteht idR die Pflicht zur Steuererklärung.

Einkommen in Euro Steuersatz
bis 11.000,- 0 %
>11.000,- bis 18.000,- 25 %
>18.000,- bis 31.000,- 35 %
>31.000,- bis 60.000,- 42 %
>60.000,- bis 90.000,- 48 %
>90.000 bis 1 Million 50 %
Über 1 Million (befristet bis 2020) 55 %

Die Einkommensteuer ist eine Bringschuld. Wer die Erklärungsgrenzen überschreitet, hat unaufgefordert und fristgerecht eine Erklärung abzugeben.

Einkunftsarten

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden alle 7 Einkunftsarten berücksichtigt. Diese sind:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Pensionistinnen/Pensionisten)
  5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung)
  6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden)
  7. Sonstige Einkünfte (z.B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)

Vom Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten werden allfällige Verluste, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.

Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie Einkünfte aus Tierzucht, Tierhaltungsbetrieben, aus der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und aus der Jagd.

Ebenso gehören dazu Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb, bzw. Nebentätigkeiten, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber der Haupttätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.

Achtung: Bei Produktionsformen, bei denen die Wirkungen der „Naturkräfte" künstlich erzeugt werden (künstliches statt natürliches Licht, Nährlösung statt Verwurzelung im Boden) gilt in Bezug auf die Abgrenzung zu einer den Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzuordnenden Betätigung:
Werden im Erzeugungsprozess Naturkräfte unter labormäßigen Bedingungen wirksam, stellt die Erzeugung keine dem §21 ESTG zuzuordnende Produktionsform dar.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen dann vor, wenn es sich um eine selbständige, nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und wenn die Betätigung nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist.

Bis zur Grenze von € 40.000 (inklusive USt) zählen die Einnahmen aus Be- und Verarbeitungserzeugnissen grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. In den Betrag von € 40.000 müssen auch Einnahmen aus aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie zum Beispiel Einnahmen aus Bauern-(Holz-)akkord, Fuhrwerksleistungen und kommunalen Dienstleistungen bzw. aus einem Almausschank eingerechnet werden. Werden Be- und Verarbeitungsprodukte verkauft und zusätzlich Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielt, muss die bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mindestens 5 ha betragen. Bei gärtnerisch bzw. weinbaulich genutzten Flächen genügt 1 ha. Bei Unterschreitung der genannten Flächengrenzen ist die Unterordnung von Be-/Verarbeitung bzw. Nebentätigkeit glaubhaft zu machen.
Gelingt der Unterordnungsnachweis nicht, liegen diesbezüglich in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Bei der Ermittlung der Einnahmen sind nicht einzurechnen:

  • Einnahmen aus der Zimmervermietung (Urlaub am Bauernhof),
  • Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) er- brachten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit und
  • Einnahmen aus dem Wein- und Mostbuschenschank.

Achtung: Übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf bearbeiteter Produkte und/oder aus aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten die Grenze von € 40.000, liegen – steuerrechtlich gesehen – vom ersten Euro an Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Für die Abgrenzung zwischen nicht aufzeichnungspflichtigen Urprodukten und aufzeichnungspflichtigen Bearbeitungsprodukten ist nach Meinung des Finanzministeriums die jeweilige Verkehrsauffassung maßgebend, wobei grundsätzlich die Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen ist. Seit 1. Jänner 2009 gilt auch steuerlich die Urprodukte-Verordnung. Abweichend davon gelten rohe Bretter, Balken und gefrästes Rundholz nicht als Urprodukte und sind aufzeichnungspflichtig.

Gewinnermittlungsarten

Die Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft kann mittels

  • Durchschnittssätzen (Vollpauschalierung),
  • in teilpauschalierter Form,
  • durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
  • durch doppelte Buchhaltung (Buchführung) erfolgen.

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Gewinnermittlung bei Gewerbebetrieb

Liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor, so kann bis zu einem Umsatz von € 700.000 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden oder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG Gebrauch gemacht werden. Diese sieht aber keine Ausgabenpauschale in Höhe von 70 % vor. Über einem Umsatz von € 700.000 besteht Buchführungspflicht.
Umsatzsteuerrechtlich unterliegt der Betrieb den allgemeinen Bestimmungen des UStG.

Quelle

Für juristische Personen wie Genossenschaften, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Vereine ist eine Körperschaftsteuer in der Höhe von 24 % (ab 2024: 23 %) vom steuerpflichtigen Einkommen zu entrichten. Kapitalgesellschaften und rechnungslegungspflichtige Genossenschaften haben ihren Gewinn verpflichtend durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust - die Mindestkörperschaftsteuer an. Für die ersten 5 Jahre beträgt diese 500 Euro pro Jahr, für die nächsten 5 Jahre 1.000 Euro pro Jahr, ab dem 11. Jahr 1.750 Euro pro Jahr.

Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5 %.

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Unternehmerische Leistungen (Waren und Dienstleistungen) unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer.
Jeder Unternehmer ist grundsätzlich berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer mit dem Finanzamt zu verrechnen. Dies bewirkt entweder eine Steuergutschrift oder eine Kürzung der an das Finanzamt zu entrichtenden Steuer.

Der Vorsteuerabzug darf grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und der Umsatzsteuerbetrag richtig ausgewiesen ist.

  • 20 % Normalsteuersatz
  • 13 % ermäßigter Steuersatz (z.B. für bestimmte lebende Tiere, lebende Pflanzen, Samen zur Aussaat, Brennholz, die Beherbergung samt Nebenleistungen)
  • 10 % ermäßigter Steuersatz (z.B. für Fleisch, Fische, Milch, Gemüse)
  • 0 % bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (z.B. Umsätze von Grundstücken, Umsätze von Kleinunternehmern)

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer sowie der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Umsatzsatzsteuererklärung ist bis spätestens 30. April des Folgejahres abzugeben. Während des Jahres hat der Steuerpflichtige i.d.R. monatlich eine Voranmeldung abzugeben und falls die Umsatzsteuer höher als die Vorsteuer ist, Zahlungen zu leisten.

Zu beachten sind Steuerbefreiungen (z.B. für Kleinunternehmer bis max. 35.000 Euro Jahresumsatz) und Pauschalierungsmöglichkeiten (z.B. Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte)

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Jedes Unternehmen hat die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats beim Finanzamt Österreich zu melden und dabei um Zuteilung einer Steuernummer /Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) zu ersuchen.

Außerdem erhalten Unternehmen, die Lieferungen und sonstige Leistungen in Österreich erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich bewirken, von Amts wegen eine österreichische UID-Nummer.

Ausnahmen sind (z.B.) Kleinunternehmer und pauschalierte Land- und Forstwirte. Sie erhalten nicht automatisch eine UID Nummer. Wenn landwirtschaftliche Betriebe, die der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen, jedoch eine UID-Nummer benötigen, beispielsweise für eine Geschäftsbeziehung mit Unternehmen in anderen EU-Staaten, kann sie beim Finanzamt beantragt werden.

Auskunftsstellen: Steuerberater, Finanzamt

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