Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen. Dabei handelt es sich um drei ähnlich lautende Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung:
- Einnahmen sind die zugeflossenen Erlöse (Tageslosungen) aus einer Einkunftsquelle.
- Einkünfte stellen den Gewinn aus einer betrieblichen Einkunftsart (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb) oder den Einnahmenüberschuss aus einer nicht betrieblichen Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) dar.
- Einkommen nennt man die Summe aller Einkünfte aus den einzelnen sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes abzüglich eventuell vorhandener Sonderausgaben (z.B. freiwillige Kranken- Unfall- oder Pensionsversicherungen, Kosten für eine Wohnraumschaffung bzw. - sanierung) und/oder außergewöhnlicher Belastungen (z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten).
Es gibt sieben verschiedene Einkunftsarten. Der Einkommensteuer wird das gesamte Einkommen zugrunde gelegt, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres aus den für ihn zutreffenden Einkunftsarten bezogen hat. Übersteigt das Jahreseinkommen den Betrag von € 11.000, besteht idR die Pflicht zur Steuererklärung.
| Einkommen in Euro |
Steuersatz |
| bis 11.000,- |
0 % |
| >11.000,- bis 18.000,- |
25 % |
| >18.000,- bis 31.000,- |
35 % |
| >31.000,- bis 60.000,- |
42 % |
| >60.000,- bis 90.000,- |
48 % |
| >90.000 bis 1 Million |
50 % |
| Über 1 Million (befristet bis 2020) |
55 % |
Die Einkommensteuer ist eine Bringschuld. Wer die Erklärungsgrenzen überschreitet, hat unaufgefordert und fristgerecht eine Erklärung abzugeben.
Einkunftsarten
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden alle 7 Einkunftsarten berücksichtigt. Diese sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Pensionistinnen/Pensionisten)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden)
- Sonstige Einkünfte (z.B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)
Vom Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten werden allfällige Verluste, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.
Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie Einkünfte aus Tierzucht, Tierhaltungsbetrieben, aus der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und aus der Jagd.
Ebenso gehören dazu Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb, bzw. Nebentätigkeiten, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber der Haupttätigkeit als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.
Achtung: Bei Produktionsformen, bei denen die Wirkungen der „Naturkräfte" künstlich erzeugt werden (künstliches statt natürliches Licht, Nährlösung statt Verwurzelung im Boden) gilt in Bezug auf die Abgrenzung zu einer den Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzuordnenden Betätigung:
Werden im Erzeugungsprozess Naturkräfte unter labormäßigen Bedingungen wirksam, stellt die Erzeugung keine dem §21 ESTG zuzuordnende Produktionsform dar.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen dann vor, wenn es sich um eine selbständige, nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und wenn die Betätigung nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist.
Bis zur Grenze von € 40.000 (inklusive USt) zählen die Einnahmen aus Be- und Verarbeitungserzeugnissen grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. In den Betrag von € 40.000 müssen auch Einnahmen aus aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie zum Beispiel Einnahmen aus Bauern-(Holz-)akkord, Fuhrwerksleistungen und kommunalen Dienstleistungen bzw. aus einem Almausschank eingerechnet werden. Werden Be- und Verarbeitungsprodukte verkauft und zusätzlich Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielt, muss die bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mindestens 5 ha betragen. Bei gärtnerisch bzw. weinbaulich genutzten Flächen genügt 1 ha. Bei Unterschreitung der genannten Flächengrenzen ist die Unterordnung von Be-/Verarbeitung bzw. Nebentätigkeit glaubhaft zu machen.
Gelingt der Unterordnungsnachweis nicht, liegen diesbezüglich in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Bei der Ermittlung der Einnahmen sind nicht einzurechnen:
- Einnahmen aus der Zimmervermietung (Urlaub am Bauernhof),
- Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) er- brachten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit und
- Einnahmen aus dem Wein- und Mostbuschenschank.
Achtung: Übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf bearbeiteter Produkte und/oder aus aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten die Grenze von € 40.000, liegen – steuerrechtlich gesehen – vom ersten Euro an Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Für die Abgrenzung zwischen nicht aufzeichnungspflichtigen Urprodukten und aufzeichnungspflichtigen Bearbeitungsprodukten ist nach Meinung des Finanzministeriums die jeweilige Verkehrsauffassung maßgebend, wobei grundsätzlich die Verwaltungspraxis des Gewerberechtes heranzuziehen ist. Seit 1. Jänner 2009 gilt auch steuerlich die Urprodukte-Verordnung. Abweichend davon gelten rohe Bretter, Balken und gefrästes Rundholz nicht als Urprodukte und sind aufzeichnungspflichtig.
Gewinnermittlungsarten
Die Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft kann mittels
- Durchschnittssätzen (Vollpauschalierung),
- in teilpauschalierter Form,
- durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
- durch doppelte Buchhaltung (Buchführung) erfolgen.
Näheres dazu...
Gewinnermittlung bei Gewerbebetrieb
Liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor, so kann bis zu einem Umsatz von € 700.000 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden oder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG Gebrauch gemacht werden. Diese sieht aber keine Ausgabenpauschale in Höhe von 70 % vor. Über einem Umsatz von € 700.000 besteht Buchführungspflicht.
Umsatzsteuerrechtlich unterliegt der Betrieb den allgemeinen Bestimmungen des UStG.
Quelle