Meldepflichten

Wer? Was? Wo? Wann? Erfahren Sie hier mehr zu den ersten organisatorischen Schritten in die Landwirtschaft.

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Die erste Anlaufstelle für die Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist die Landwirtschaftskammer. Sie ist die gesetzliche Interessensvertretung für Bäuerinnen und Bauern in Österreich und bietet ein weitgefächertes Beratungsangebot. Ob es sich um rechtliche Sachverhalte betreffend Hofübernahme, Kauf, Pacht, Revitalisierung oder um fachliche Angelegenheiten von A wie Ackerbau bis Z wie Zucht handelt, die Experten der Landwirtschaftskammer stehen helfend zur Verfügung. Die wichtigsten Aufgabenbereiche der LK sind: die Interessensvertretung, Beratungs- und Bildungsangebote für die Mitglieder anzubieten sowie die Abwicklung von Förderungen und diversen Serviceleistungen.

Mitglieder sind kraft Gesetz „alle in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig hauptberuflich Erwerbstätigen und alle nebenberuflichen Landwirt sowie die hauptberuflich im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen.“

 

Bei Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit müssen Sie außerdem fristgerecht Meldungen an folgende Stellen vornehmen:

  • An die Statistik Austria, durch die Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer), welche die Information direkt weiterleitet
  • An das Finanzamt
  • An die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), siehe Kapitel Versicherung

 

Die LFBIS (Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem) Betriebsnummer wird von der Statistik Austria vergeben. Der gängigste und einfachste Weg diese zu beantragen ist über die Dienststelle der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer, Außenstelle). Die Betriebsnummer wird für die Antragstellung und Abwicklung von Förderungen, aber auch für Meldungen im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) benötigt.

 

Ergänzend zu den allgemeinen Meldepflichten gibt es für Nutztierhalter je nach Tierkategorie verschiedene zusätzliche Registrierungs- und Meldepflichten, die es zu beachten gilt. Informieren Sie sich hierzu am besten bei der Dienststelle ihrer Landwirtschaftskammer.

 

Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist jedenfalls auch dem Finanzamt zu melden. Dieses bewertet die betriebliche Situation und ermittelt oder adaptiert den Einheitswert, der per Bescheid bekanntgegeben wird. Der betriebliche Einheitswert setzt sich aus vielen Faktoren (Boden, Klima, Lage des Betriebs, etc.) zusammen und spiegelt die ungefähre Ertragserwartung wieder. Der Einheitswertbescheid ist unter anderem notwendig, um die Tätigkeit der Sozialversicherung zu melden und für die Bemessung der Einkommenssteuer. Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert vom bewirtschafteten Eigengrund plus der Zupacht- und Nutzungsflächen. Für Flächen, für die es keinen Einheitswert gibt, wie z.B. für Indoorproduktionsflächen, Keller etc. ist eine einzelbetriebliche Bewertung durch das Finanzamt durchzuführen.

 

Oft ist mit dem Beginn einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Bauvorhaben verbunden. Um- und Zubauten sind an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden. Ob überhaupt und wie gebaut werden darf, hängt zum einen vom Flächenwidmungsplan aber auch vom Baugesetz ab. Die Regelungen sind bundesländerspezifisch. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Neben den betriebsspezifisch abzuwägenden Versicherungen (z.B. Hagelversicherung, Tierversicherungen) ist zu Beginn der Tätigkeit eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, um den Versicherungsnehmer davor zu schützen für die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzansprüche Dritter aufkommen zu müssen. Denn auch bei sorgfältigster Arbeitsweise können im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Sach- und Personenschäden auftreten.

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