Sie können ihr geplantes Vorhaben als Einzelunternehmer oder in Zusammenarbeit mit anderen umsetzen.
Beim Einzelunternehmen wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von einer einzigen Person betrieben. Der Betrieb kann im Eigentum dieser Person stehen, kann aber auch gepachtet sein. Einzelunternehmer*innen haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Betriebes, also auch mit ihrem Privatvermögen. Eine freiwillige Eintragung ins Firmenbuch ist möglich.
Motive für eine Kooperation mit anderen oder eine Gesellschaftsgründung können unter anderem sein:
- § Mitarbeit – Aufteilung der Arbeitsbelastung
- § Kapitalbeteiligung
- § Verteilung des Gewinns aus steuerlichen Gründen
- § Verringerung des Haftungsrisikos
Folgende Formen der Zusammenarbeit sind in der Praxis gängig:
1. Kooperation mit anderen Unternehmen
Alle beteiligten Unternehmen bleiben rechtlich selbständig; jeder Kooperationspartner hat im Rahmen der getroffenen Absprachen die freie Entscheidungsbefugnis über sein Unternehmen.
Gründung: formlose Vereinbarung mit Kooperationspartner
2. Gründung eines Vereines
Grundsätzlich ist der Verein für ideelle und nicht für wirtschaftliche Zwecke vorgesehen. In Einzelfällen (zB. für gemeinsame Marketingmaßnahmen einer großen Anzahl von Beteiligten) kann diese Rechtsform ausnahmsweise sinnvoll sein.
Gründung: Vereinsstatuten, Entstehung nach Fristablauf (ev. Bescheid), Eintragung ins Vereinsregister (deklarativ)
3. Gründung einer Gesellschaft
Für die Frage, ob und welche Gesellschaft gegründet werden soll, sind vor allem folgende Fragen zu beantworten:
- Was ist das Geschäftsfeld der Gesellschaft?
- Wer bringt welches Kapital und/oder Sachwerte in die Gesellschaft ein?
- Wer hat Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht?
- Wie kommen Gesellschaftsbeschlüsse zustande?
- Wie soll die Gewinn-/Verlustverteilung aussehen?
- Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vor- und Nachteile hat die Gesellschaft?
- Wie hoch ist das Haftungsrisiko?
- Wie aufwändig ist die Gründung?
- Wie erfolgt ein Austritt oder Wechsel eines Gesellschafters? (Auseinandersetzung mit Austretendem, ev. Nachhaftung?)
- Welche Konsequenzen hat eine Auflösung der Gesellschaft?
Als Gesellschaftsformen kommen zumeist in Frage:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Merkmale:
- Personengesellschaft: zwei oder mehr Personen (nicht unbedingt Familienangehörige) schließen sich zusammen, um eine bestimmte Tätigkeit mit einem gemeinsamen Zweck zu verfolgen
- nicht rechtsfähig (keine Eintragung in Grundbuch und Firmenbuch möglich)
- keine Mindestkapitalausstattung, keine Nachschusspflicht
- Haftung: uneingeschränkte persönliche Haftung jedes Gesellschafter.
- Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsrecht jedes Gesellschafters für gewöhnliche Geschäfte mit Widerspruchsrecht der anderen
- Gewinn- und Verlustverteilung nach Kapitalanteil
Gründung: formlos (Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nötig, aber empfehlenswert. In diesem Vertrag können die Gesellschafter weitgehend frei bestimmen, welche Rechte und Pflichten in der GesbR gelten. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen)
Anwendungsbereich: kleiner Personenkreis, kein hohes Haftungsrisiko, keine Rechtsfähigkeit nötig.
(Ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich wird von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) geführt, nämlich von Ehegatten))
Offene Gesellschaft (OG)
Merkmale:
- Personengesellschaft, bestehend aus zumindest zwei Gesellschaftern
- rechts- und vermögensfähig
- keine Mindestkapitalausstattung, keine Nachschusspflicht
- Haftung: uneingeschränkte persönliche und solidarische Haftung jedes Gesellschafters
- Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsrecht jedes Gesellschafters für gewöhnliche Geschäfte mit Widerspruchsrecht der anderen
- Gewinn- und Verlustverteilung nach Kapitalanteilen
Gründung: durch formfreien Vertrag und Firmenbucheintragung (Im Gesellschaftsvertrag werden die Pflichten und Rechte der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden)
Anwendungsbereich: kleiner Personenkreis, kein hohes Haftungsrisiko, Rechtsfähigkeit.
Kommanditgesellschaft (KG)
Merkmale:
- Personengesellschaft, rechts- und vermögensfähig
- keine Mindestkapitalausstattung, keine Nachschusspflicht
- Komplementäre wie OG-Gesellschafter
- Kommanditisten mit Kontrollrechten, von Geschäftsführung ausgeschlossen, Haftung beschränkt auf Haftsumme (in der Regel Einlage)
- Angemessener Gewinn für Komplementäre, der Rest ist auf Kommanditisten zu verteilen nach Verhältnis der Kapitalanteile
Gründung formfreier Vertrag und Firmenbucheintragung
Anwendungsbereich: wie OG, aber zusätzlich Kommanditisten als Geldgeber
Genossenschaft mit beschränkter Haftung (GenmbH)
Merkmale:
- Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit mit nicht geschlossener Mitgliederzahl; Revisionspflicht
- Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung
- Haftung der Genossenschafter beschränkt auf den doppelten Geschäftsanteil;
Gründung: Genossenschaftsvertrag, Firmenbucheintragung;
Anwendungsbereich: größerer Personenkreis, einfacher Wechsel der Genossenschafter höheres Haftungsrisiko
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH)
Merkmale:
- Juristische Person
- Mindest-Stammkapital € 35.000,- /gründungsprivilegiert € 10.000,- (für max. 10 Jahre), ist zur Hälfte ins Gesellschaftsvermögen einzuzahlen
- Organe: Geschäftsführer (vertritt Gesellschaft nach außen, persönlich haftbar) und Generalversammlung (idR. keine persönliche Haftung der Gesellschafter), ev. Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
- Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung
- Rechnungslegung: Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang), ev. Lagebericht
Gründung: Notariatsakt und Firmenbucheintragung;
Anwendungsbereich: oft aus steuerlichen Gründen, bei hohem Haftungsrisiko und entsprechendem Geschäftsumfang, der die Gründungskosten rechtfertigt.
Auskunftsstellen:
- Landesgerichte: Eintragung ins Firmenbuch
- Notare und. Rechtsanwälte: Errichtung von Gesellschaftsverträgen, Firmenbucheintragung
- Raiffeisenverband: Genossenschaftsgründungen
Quelle
Für Individualfragen empfehlen wir das (Rechts-)Beratungsangebot Ihrer Landwirtschaftskammer zu nutzen.